REACH

Ausnahmen

Der § 2 in der REACH Verordnung benennt eine Reihe von Stoffen, die entweder ganz oder teilweise von den Regelungen der Verordnung ausgenommen sind.

Die Verordnung gilt in Gänze nicht für:


Die Vorschriften zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bezüglich den Pflichten der nachgeschalteten Anwender und den Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für folgende Stoffe:

Für diese Stoffe gelten bereits vergleichbare gemeinschaftliche Vorschriften.


Die Regelungen bezüglich den Informationspflichten entlang der Lieferkette gelten nicht für

Für diese Stoffe gelten bereits vergleichbare gemeinschaftliche Vorschriften.


Von den Regelungen zur Registrierung und Bewertung sowie bezüglich der Pflichten der nachgeschalteten Anwender sind ausgenommen:


Von der allgemeinen Registrierungspflicht und den entsprechenden allgemeinen Informationsanforderungen sowie von den Zulassungsregelungen sind ausgenommen:

Für diese Zwischenprodukte gelten eingeschränkte Registrierungspflichten (Artikel 17- 19); standortinterne isolierte Zwischenprodukte unterliegen in der Regel auch nicht der Stoffbewertung.


Von den Registrierungspflichten sowie den Regelungen zur Bewertung sind (bis auf weiteres) ausgenommen:


Folgende Stoffe gelten als registriert und sind daher von den allgemeinen Registrierungsanforderungen ausgenommen; diese Stoffe unterliegen auch nicht der Pflicht zur Zulassung:

Für diese Stoffe werden die notwendigen Stoffkenntnisse und Verwendungsregelungen im Rahmen von Spezialvorschriften gewonnen.


Folgende Stoffe gelten ebenfalls als registriert und sind daher von den allgemeinen Registrierungsanforderungen ausgenommen:


Sonderregelungen bestehen für die Registrierungspflicht (für die Dauer von fünf Jahren), die Zulassungsregelungen sowie die Beschränkungsregelungen für Stoffe in der


Von den Zulassungsregelungen sind außerdem folgende Stoffe und Verwendungen ausgenommen:


von den Beschränkungsregelungen sind ausgenommen: